- A -
Absonderung: mögliche abgesonderte Befriedigung im Insolvenzverfahren nach (§§ 49 ff InsO). Im Falle der Absonderung ist der Gläubiger nicht wie „normalen Gläubiger“ auf die Zahlungen aus der Insolvenzmasse beschränkt. Vielmehr kann er seine Forderung durch diverse Sicherungsrechte aus der unbeweglichen Sache (dingliche Rechte, beispielsweise Grundschuld, Hypothek, Pfandrecht) fern ab des eigentlichen Insolvenzverfahrens selbst verwerten (§ 313 Abs. 3 InsO). Möglicherweise deckt aber jene Verwertung nicht die gesamte Forderung dieses Gläubigers ab. So kann er nun die Restforderung (sog. Ausfallforderung) im „normalen Insolvenzverfahren“ geltend machen.
Abtretung: Die Abtretung (oder auch Zession) besagt, dass eine Forderung eines „alten Gläubigers“ (Zedent) vertraglich auf den neuen Gläubiger (Zessionär) übertragen wird (§§ 398 ff. BGB). Oft werden solche Abtretung von einer Bank im Falle des Abschlusses eines Kredits oder Darlehens verlangt. Hierbei werden beispielsweise der zukünftige Lohnanspruch, Provisionen, Ansprüche aus Abfindungen und mögliche Sozialleistungen des Kreditnehmers an die Bank abgetreten. Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen (unpfändbare Ansprüche können entweder gar nicht oder nur beschränkt abgetreten werden, siehe §400 BGB). Diese sind zum Beispiel unpfändbarer Lohn, Urlaubsgeld, Entgelt für Überstunden, Weihnachtsgeld oder ähnliche Leistungen. Der Zessionär (neuer Gläubiger) kann im Falle des Verzugs einer Forderung die komplette Abtretung gegenüber des Drittschuldners offenlegen. Der Arbeitgeber kann die Anerkennung einer Abtretung allerdings arbeitsvertraglich oder durch Abschluss eines Tarif- oder Betriebsvereinbarungsvertrags ausschließen.
Aufrechnung: Wenn zwei Parteien gleichartige, gegenseitige, fällige und gültige Forderungen gegenseitig bestreiten können diese durch wechselseitige Tilgung gegeneinnander aufgerechnet werden (§387 ff. BGB). Beispielsweise werden häufig Arbeitgeberdarlehen mit dem Lohn- oder Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers aufgerechnet.
Aussonderung: Unter den Begriff „Aussonderung“ fallen besonders Gegenstände, die der Schuldner noch nicht bezahlt hat und somit rein rechtlich einem Gläubiger gehören. Der Insolvenzverwalter kann diese Gegenstände in Beschlag nehmen und vom Eigentümer, dem Schuldner, die herausgabe verlangen. Natürlich darf der Insolvenzverwalter Dinge, die dem Schuldner nicht gehören, auch nicht behalten (§47 InsO). Der eigentliche Rechtsinhaber (Gläubiger) hat ein Recht auf die Aussonderung. Dieser muss beim Insolvenzverwalter einen schriftlichen Antrag mit den entsprechenden (Eigentums-)nachweisen stellen. Der Insolvenzverwalter wird folglich prüfen, ob ein Recht auf Aussonderung besteht – möglicherweise muss bei Uneinigkeit der Anspruchssteller klagen.
Austauschpfändung: Gläubiger können einem Schuldner für ein unpfändbares Objekt (beispielsweise einen Farbfernseher) ein Ersatzstück oder einen entsprechenden Geldbetrag überlassen, um das möglicherweise teurere und damit höherwertige Objekt zu pfänden und somit zu verwerten.
Außergerichtlicher Einigungsversuch: Der ausgerichtliche Einigungsversuch (AEV) ist im Verbraucherinsolvenzverfahrten vorgeschrieben: Bevor der Schuldner Antrag auf ein Insolvenzverfahren und die damit verbundene Restschuldbefreigung stellen kann, muss im vorhinein eine außergerichtliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger angestrebt und versuchen werden. Sofern diese scheitert, kann der Antrag gestellt werden. Allerdings muss besagtes Scheitern bzw. Nichtzustandekommen der ausgerichtlichen Einigung durch eine geeignete Person wie einen Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle ausgewiesen und bestätigt werden.
- B -
Basiszinssatz: Am Basiszinssatz orientieren sich die Verzugszinsen bei Verbrauchergeschäften (§288 BGB). Der Basiszinssatz wird jährlich zum 1. Januar und zum 1. Juli verändert und auf das Niveau langfristiger Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank festgelegt.
Beitreibung: Durch Beitreibung werden Geldleistungsansprüche der öffentlichen Hand, beispielsweise Steuern, Gebühren oder nicht entrichtete Beiträge durch die eigene Vollstreckungsbehörde des jeweiligen Amtes eingefordert.
Beratungshilfe: Finanziell schlecht gestellte Personen können nach dem Beratungshilfegesetz beim zuständigen Rechtspfleger im Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe für außergerichtliche, rechtliche Angelegenheiten stellen. Durch den dadurch erlangten Beratungsschein können jene Personen sich durch einen Rechtsanwalt ihrer Wahl vertreten oder beraten lassen. Jener kann allerdings eine eventuell zu erlassende Gebühr von 10 EUR erheben.
Beschlagnahme (§94 StPO): In einem Strafverfahren kann etwas unter Zwang „in Beschlag“ genommen werden und wird somit amtlich sichergestellt beziehungsweise in Gewahrsam genommen. In der Regel sind das natürlich Gegenstände, welche für eine weitere Untersuchung als Beweismittel in Frage kommen und von Bedeutung sind. Allerdings gibt es auch hier wieder Ausnahmen: Bestimmte Gegenstände können nicht beschlagnahmt werden. Zum Beispiel vertrauliche schriftliche Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und Angehörigen, Ärzten, Geistlichen, Rechtanwälten. Beschlagnahme wird grundsätzlich durch einen Richter angeordnet, bei Gefahr in Verzug kann dies jedoch auch die Staatsanwaltschaft anordnen.
Bürgschaft: Eine Bürgschaft ist eine schriftliche Vereinbarung (§ 766 BGB) zwischen dem Gläubiger und einem Dritten, dem Bürgen. Dieser verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger für die komplette Erfüllung der Forderung einzustehen (§ 765 BGB). Maßgebend für die Verpflichtung des Bürgen ist natürlich die jeweilige Höhe der Verbindlichkeit des Hauptschuldners, diese Verpflichtung kann natürlich variieren, wenn sie durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners verändert wird. In einem solchen Fall haftet der Bürge ebenfalls für alle anfallenden Kosten einer Kündigung oder Rechtsverfolgung (§767 abs. 2 BGB). Es können auch mehrere Personen für eine Forderung bürgen, sie haften als Gesamtschuldner (§769 BGB).
- D -
Darlehnen: Ein Darlehnen wird zwischen einem sog. Darlehensgeber und einem sog. Darlehensnehmer schriftlich vertraglich vereinbart. Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer eine bestimmte Geldsumme und zahlt diese dem Darlehensnehmer aus. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich im Gegenzug zur Rückzahlung dieser Summe inklusive der vereinbarten Zinsen und Kosten des Darlehens in einem bestimmten Zeitraum (§488 BGB). Im BGB unterscheidet das Schuldrecht hierbei zwischen Überziehungskrediten und Verbraucherdarlehensverträgen. Ebenso werden Finanzierungshilfen (Leasing, Teilzahlungsgeschäfte) mit Verbrauchern und Ratenlieferungverträge vom Darlehensrecht behandelt.
Drittschulderklärung: Liegen beim Schuldner Pfändungen von Forderungen vor, ist der Drittschuldner (beispielsweise der Arbeitgeber) verpflichtet, dem Gläubiger eine sogenannte Drittschuldnererklärung abzugeben. In dieser erklärt der Drittschuldner, dass die gepfändete Forderung tatsächlich besteht (also der Schuldner, welcher ja Arbeitnehmer ist, auch wirklich Anspruch auf sein Lohn oder Gehalt hat) und ob eventuell schon von anderer Seite Pfändungen oder Abtretungen vorliegen, die eventuell vorrangig bedient werden müssen.
Drittschuldner: Forderungen und Pfändungen des Schuldners richten sich immer gegen einen Dritten, den Drittschuldner. Dies ist beispielsweise im klassischen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis der Fall: Soll der Lohn beziehungsweise das Gehalt eines Schuldners durch einen Gläubiger gepfändet werden, so hat der Schuldner einen rechtlichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Auszahlung seiner Arbeitsleistung in Form von Lohn oder Gehalt. Der Drittschuldner darf, nachdem der Pfändungsbeschluss zugestellt ist, die gepfändete Forderung nicht mehr direkt an den Schulder auszahlen (§829 ZPO). Der pfändbare Anteil an beispielsweise einem Arbeitslohn wird somit nicht mehr ausgezahlt. Im Zuge der Pfändung verpflichtet sich der Drittschuldner eine Drittschuldnererklärung abzugeben.
Durchhalteprämie: Um die Motivation des Schulderns langfristig zu gewähren, muss der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren dem Schuldner im vierten Jahr der Wolverhaltensperiode 10% und im fünften Jahr 15% der an den Treuhänder gezahlten Beträge zurückführen (§292 Abs. 1 Satz 4 InsO).
- E -
Eidesstattliche Versicherung: Früher nannte man die eidesstattliche Versicherung auch Offenbarungseid. Sie ist ein Hilfsmittel im Zuge der Zwangsvollstreckung. Um eine eidesstattliche Versicherung vom Schuldner zu erwirken muss der Gläubiger beim zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) einen Antrag auf Anberaumung eines Termins zur Abgabe jener eidesstattlicher Versicherung stellen. Dies ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Titel mit Vollstreckungsklausel, Zustellung, erfolglose Sachpfändung inklusive Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers. Sollten die Voraussetzungen gegeben sein, muss der Schuldner sein Vermögen detailliert in einem Vermögensverzeichnis aufstellen und detaillierte Angaben zu seiner Einkommenssituation machen. Angaben zu Veräußerungen in der Vergangenheit gehören ebenso zu diesem Vermögensverzeichnis. Der Schuldner muss garantieren, dass seine Angaben der vollständigen Richtigkeit entsprechen. Nach der Abgabe wird der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, in dieses kann jeder Bürger Einsicht nehmen. Natürlich erfolgt auch ein Vermerk bei der SCHUFA.
- F -
Forderung: Hat ein Gläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch gegen eine Person (also einen Schuldner), beispielsweise auf Zahlung eines Kaufpreises oder auf Zahlung von Darlehensraten, so spricht man allgemeinhin von einer Forderung. Gegenteil der Forderung ist die Verbindlichkeit. Forderungen können durch Klage oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechtlich durchgesetzt werden.
Forderungsaufstellung: In einer Forderungsaufstellung wird der aktuelle Forderungsstand aufgelistet, die Forderung wird in Hauptforderung, Zinsen und Kosten sowie eventuell Verzugsschäden auf die Zinsen aufgeschlüsselt ($497 Abs. 2 BGB). Gläubiger sind im Verbraucherinsolvenzverfahren rechtlich dazu verpflichtet dem Schuldner kostenlos eine Forderungsaufstellung zuzusenden (§305 Abs. 2 S. 2 InsO).
Forderungskauf: Durch einen Forderungskauf tritt ein Gläubiger (Zedent) eine Forderung an einen Dritten (Zessionär) ab (§398 BGB). Der Gläubiger haftet für den tatsächlich-realen Bestand der Forderung, jedoch nicht für die Durchsetzbarkeit. Beispielsweise Inkassounternehmen betreiben neben Factoring auch den Forderungskauf.
- G -
Gerichtsvollzieher: Der Gerichtsvollzieher ist ein selbstständiger Beamter. Ihm obliegt ein eigener Vollstreckungsbezirk. Zu den Hauptaufgaben eines Gerichtsvollziehers gehören die Zustellung, Ladung und Vollstreckung. Auch die eidesstattliche Versicherung kann durch den Gerichtsvollzieher beim Schuldner direkt vor Ort, also in seiner Wohnung, abgenommen werden. Im Zwangsvollstreckungsverfahren versucht der Gerichtsvollzieher eine möglichst gütige und vorallem zügige Erledigung der Forderung zu gewährleisten. Er kann in Absprache mit Gläubiger und Schuldner eine Ratenzahlung vereinbaren.
Gesamtschuldnerschaft: Durch die Gesamtschuldnerschaft (§421 BGB) sind mehrere Schuldner per Vertrag oder Gesetz verpflichtet eine Leistung zu erbringen. Der Gläubiger kann die entsprechende Leistung bzw. Forderung natürlich nur einmal verlangen. Eine Gesamtschuldnerschaft bleibt grundsätzlich bestehen, bis die gesamte Leistung oder Forderung durch die Schuldner erbracht sind. Hierbei besonders interessant: Eine Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahrens nur eines Schuldners der Gesamtschuldnerschaft gilt nicht für die restlichen Schuldner. Bei einem Kreditvertrag durch eine Bank mit einem Ehepaar erbringt das Kreditinstitut seine Leistung natürlich nur einmal. Ehemann und Ehefrau sind aber beide verpflichtet, den Kredit in Raten zurückzuzahlen. Dem Gläubiger steht es im übrigen völlig frei, welchen Schuldner der Gesamtschuldnerschaft er ganz oder auch nur teilweise zur Tilgung der offenen Forderungen in Anspruch nimmt. Im sogenannten Innenverhältnis der Gesamtschuldnerschaft kann einer der Schuldner allerdings Ausgleich für den Betrag verlangen, der eventuell über den nach innen vereinbarten, also seinen Teil, hinausgeht (§426 BGB).
Gläubiger: Der Schuldner hat gegenüber dem Gläubiger immer eine Verpflichtung; ein Gläubiger hat einen Anspruch gegen den Schuldner, beispielsweise Zahlung eines Kaufpreises oder Rückzahlung eines Kredites. Gläubiger und Schuldner stehen in einem Schuldverhältnis. Gläubiger können ihre Forderungen rechtlich und gerichtlich durchsetzen.
Gläubigerbegünstigung: § 283c Strafgesetzbuch: „Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art und nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.“ Sollte eine entsprechende Verurteilung vorliegen, wird dem Schuldner grundsätzlich im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens auf Antrag eines (Insolvenz-)gläubiers die Restschuldbefreiung nicht gestattet (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
- H -
Hausratspfändung: Grundsätzlich ist die Pfändung von Geräten des Hausrats und der Küche nach §811 ZPO nicht zulässig.
Hemmung der Verjährung: Durch die Hemmung der Verjährung wird die Verjährungszeit unterbrochen und läuft erst nach Ende der Hemmung weiter (§ 209 BGB). Eine Hemmung der Verjährung kann durch verschiedenste Situationen in Frage kommen (§§203 – 208 BGB): Beispielsweise Verhandlungen mit einem Gläubiger, Rechtsverfolgung (Klage, Mahnverfahren) oder auch durch Stundungsvereinbarungen.
- I -
Inkasso: Der gesamte Inkassobereich wird durch sogenannte Inkassounternehmen betrieben. Diese treiben finanzielle Forderungen für ihre Kunden (Unternehmen und Privatpersonen) bei und setzt diese außergerichtlich durch. Für die Forderungseintreibung im Namen des Auftraggebers erhält das Inkassounternehmen natürlich eine Provision. Hierfür benötigt das Inkassounternehmen eine entsprechende Vollmacht oder aber eine Abtretung der Forderung (Zession).
Insolvenz: Der Begriff Insolvenz beschreibt die Zahlungsunfähigkeit, den Konkurs, umgangssprachlich „die Pleite“ eines Schuldners. Auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger wird dann ein Insolvenzverfahren eröffent, welches in erster Linie die Aufgabe hat alle Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen und das Vermögen des Schuldners komplett zu verwerten. Das Verfahren sollte dem Schuldner eine Restschuldbefreiung ermöglichen. Hierbei muss man allerdings zwischen Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren (Insolvenz von Privatpersonen) unterscheiden. Verbraucherinsolvent ist, wer weniger als 20 Gläubiger hat und gegen wen keine Forderung aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Das Verfahren gliedert sich in drei chronologische Einzelschritte: Außergerichtlicher Einigungsversuch, Schuldbereinigungsverfahren mit Hilfe des Gerichts auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes und vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren, möglicherweise mit Restschuldbefreigung. Diesem letzten Schritt obliegt auch die sechsjährige Wohlverhaltensperiode.
Insolvenzgläubiger: Gläubiger, welche zu Beginn eines Insolvenzverfahrens Ansprüche, das heißt Forderungen, gegen einen Schuldner haben sind sogenannte Insolvenzgläubiger (§38 InsO).
Insolvenzmasse: Alle pfändbaren Vermögenswerte, welche der Schuldner zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens besitzt oder welche er während des gesamten gerichtlichen Insolvenzverfahrens erwirbt gehören zur sogenannten Insolvenzmasse. Zuallererst werden aus der Insolvenzmasse Verfahrenskosten bestritten und direkt danach findet die Befriedigung der einzelnen Gläubiger laut des vorgelegeten Planes statt.
Insolvenzverwalter: Während des gerichtlichen Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter aktiv, welcher das pfändbare Vermögen des Schuldners verwaltet und alle Forderungen, welche gegen den Schuldner von Seiten der Gläubiger bestehen in die Insolvenzgläubigertabelle ein.
- K -
Kontenpfändung: Gläubiger oder Gläubigervertreter (zum Beispiel Rechtsanwälte) können beim zuständigen Vollstreckungsgericht, üblicherweise ein Amtsgericht, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über die Konten des Schuldners beantragen. Die kontenführende Bank wird somit als sogenannter Drittschuldner in Anspruch genommen: Der Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen seine eigene Bank wird somit faktisch gepfändet. Interessanterweise darf die Bank zunächst 14 Tage nach Beschluss weder an Kontoinhaber noch an den Gläubiger auszahlen. Während dieser Zeit kann der Schuldner jedoch einen Freigabeantrag (§850k ZPO) beim zuständigen Vollstreckungsgericht erwirken. Dieses Vollstreckungsgericht kann dann einen Geldbetrag bestimmen, welcher freizugeben ist. Sozialleistungen sind im übrigen für die Dauer von sieben Tagen nach Gutschrift durch das entsprechende Amt nicht pfändbar. Rechtsgrundlage ist hierbei §55 Sozialgesetzbuch I.
Kostenfestsetzungsbeschluss: Nach einem gewonnenen Prozeß kann die Siegerpartei durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss, auch KfB genannt, der unterlegenen Partei schnell und kostengünstig die zu erbringenden Rechtsanwaltsgebühren auferlegen und sogleich titulieren lassen.
- L -
Leasing: Der Leasinggeber vermietet eine Sache in einer besonderen Weise und nur zeitweilig dem Leasingnehmer gegen Entgelt zum Gebrauch. Hierbei trägt der Leasingnehmer alle Risiken (Haftung, Beschädigung, Vernichtung). Für Verbraucher ist Leasing aber meist unwirtschaftlich.
Lohn- und Gehaltspfändung: Gläubiger können Lohn- und Gehalt pfänden. Diese Pfändungen werden nach Eingang (Datum) beim Arbeitgeber befriedigt. Laufende Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten (meist Familienangehörige) mindern den pfändbaren Betrag. Interessant hierbei ist, dass immer nur ein Gläubiger Lohn und Gehalt pfänden kann, alle übrigen Gläubiger erhalten erst später Geld, wenn der erste Gläubiger vollständig befriedigt ist.
- M -
Mahnbescheid: Ein gerichtliches Mahnverfahren, eingeleitet durch einen Gläubiger, beginnt immer mit dem Mahnbescheid.
Mithaftung: Die Mithaftung ist mit der Gesamtschuldnerschaft gleichzusetzen. In der Regel haftet jeder Schuldner für seine Rechtsgeschäfte selbst: Ehepartner von Schuldnern können allerdings mithaftbar gemacht werden, wenn sie Verträge oder Bürgschaften mit unterschrieben haben. Außerdem kann der Ehepartner im rechtlichen Rahmen der sogenannten Schlüsselgewalt für Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs herangezogen werden. Natürlich gilt dies nicht für Geschäfte im unüblichen Rahmen, beispielsweise ein Autokauf.
- N -
Notarielles Schuldanerkenntnis: Alle wichtigen Informationen finden Sie unter dem allgemeinen Schuldanerkenntnis.
Nullplan: Ein Nullplan ist eine Stufe des außergerichtlichen Einigungsversuchs von Schuldner und Gläubiger nach der Insolvenzordnung. Hat ein Schuldner nur ein sehr geringes, somit nicht pfändbares Einkommen und kann somit kein konkretes Zahlungsangebot an seine Gläubiger unterbreiten, so wird nur das zukünftige, pfändbare Einkommen anteilig an die Gläubiger angeboten. Der Nullplan wird wegen seiner geringen Aussicht auf Erfolg von der überwiegenden Zahl der Gläubiger abgelehnt.
- O -
Offenbarungseid: Der Offenbarungseid ist ein veralteter Begriff. Heute sprechen wir von eidesstattlicher Versicherung.
- P -
Pfändung: Siehe auch: Lohnpfändung – Allgemein: Unter Pfändung versteht man die Beschlagnahme von Gegenständen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung. Diese geschieht auf Antrag seines Gläubigers.
Pfändungsschutz im offenen Vollzug, speziell: Nordrhein-Westfalen: Für jede Forderung gesondert muss der sogenannte Pfändungsschutz beantragt werden. Im geschlossenen Vollzug des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen gelten die Schutzbestimmungen der Zivilprozessordnung nicht. Konkret wird also freies Eigengeld noch am Tag der Buchung auf dem Eigengeldkonto des Schuldners, des Gefangenen an den Gläubiger abgeführt und dieser somit (teilweise) befriedigt.
- R -
Rechtspfleger: Ein Rechtspfleger nimmt als Beamter des Justizdienstes seine Aufgaben (nämlich die der Rechtspflege) selbständig wahr. Dieser ist dabei nur an Recht und Gesetz gebunden und vollkommen unabhängig von Weisungen durch Vorgesetzte. Ein Rechtspfleger hat hierbei einen sehr großen Aufgabenbereich, beginnend mit der Zwangsvollstreckung über das Mahnverfahren bis zur teilweisen Bearbeitung von Insolvenzsachen. Außerdem sogenannte Vereinssachen, Vormundschaftssachen, Nachlasssachen, Familien- und Unterhaltssachen, Zwangsversteigerungen und Handels- und Grundbuchsachen.
Restschuldbefreiung: In diesem Verfahrensabschnitt des Insolvenzrechts muss der Schuldner für die Dauer von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die pfändbaren Beträge seines laufenden Einkommens aus einem Dienstverhältnis und an deren Stelle tretende Bezüge an einen Treuhänder abführen, der diese anteilig an die Gläubiger verteilt. In dieser Zeit hat der Schuldner gewisse Pflichten zu erfüllen. Beispielsweise hat er eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Hält der Schuldner seine Verpflichtungen ein, erteilt das Gericht am Ende dieser Periode die Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner wegen Insolvenzstraftaten verurteilt wurde.
Restschuldversicherung: Gegen Zahlung einer Versicherungsprämie kann eine Privatperson eine sogenannte Restschuldversicherung bei der Gewährung von Darlehenskrediten abschliessen. Diese bezieht sich auf den Todesfall des Schuldners und deckt die Restschuld ab.
- S -
Sachpfändung: Die Sachpfändung ist ein Mittel der Zwangsvollstreckung, deren Umfang sich aus der Höhe der beizutreibenden Forderungen aus dem Schuldtitel inklusive aller angefallenen Kosten für die Vollstreckung ergibt. Sachen, Dinge und Gegenstände des täglichen Bedarfs (beispielsweise Haus- und Küchengeräte, das Bett, usw.) dürfen grundsätzlich nicht gepfändet werden. Außerdem ist eine bestimmte Höhe des Einkommens nicht pfändbar. Das Existenzminimum (§ 812 ZPO) des Schuldners muss erhalten bleiben.
Schufa: Die Schufa ist eine unabhängige Gesellschaft, welche über fast jede Person Daten führt: Kontoverbindungen, Konsumentenkredite und mögliche Negativmerkmale wie eidesstattliche Versicherungen oder auch Zwangsvollstreckungen werden dort gespeichert. Interessant für Konsumenten ist, dass Banken und Leasinggeber, sowie viele andere Unternehmen, vor Abschluss eines Vertrages mit einem Konsumenten Auskunft über die jeweilige Person bei der Schufa einholen. Sollten negative Mitteilungen vorliegen, kann eine Geschäftsbeziehung schnell versagt werden. Ebenso geben Banken Informationen über die Kreditraten nach Vertragsabschluss an die Schufa weiter. Natürlich kann auch jeder Bürger bei der Schufa kostenpflichtig Selbstauskunft über sich einholen.
Schuldanerkenntnis: Ein Schuldanerkenntnis, abgegeben von einem Schuldner, erkennt eine offene Forderung oder bestimmte Leistung an, welche dieser einem Gläubiger schuldet. Dadurch wird in der Regel eine gerichtliche Auseinnandersetzung über den Grund der Schuld vermieden. Meist wird das Schuldanerkenntnis notariell beurkundet. Folglich wird gegen den Schuldner zwangsvollstreckt – somit hat ein Schuldanerkenntnis die selben Auswirkungen wie ein Urteil. Schuldanerkenntnisse sparen teure Prozesse für Gläubiger und Schuldner und sind vorallem bei unstrittigen Forderungen sinnvoll.
Schuldner: Als Gläubiger und Schuldner werden im Rechtsverkehr die beiden Parteien bezeichnet, die einen mündlichen, schriftlichen oder konkludenten Vertrag über eine bestimmte Leistung und ihre Gegenleistung vereinbaren. In der Regel erbringt der Gläubiger eine (Vor-)leistung. Der Schuldner muss diese Leistung nun bezahlen und schuldet eine Gegenleistung.
- T -
Titel: Durch einen Titel wird eine Forderung vor der Verjährung geschützt. Außerdem können Lohn- und Gehaltspfändung und weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner durchgesetzt und begründet werden. Ein Titel erlangt der Gläubiger, wenn er einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid ohne Widerspruch des Schuldners einreicht, wenn ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil erlassen wird, einen rechtskräftigen Verwaltungsakt erlässt (Finanzamt, Kommune, Arbeitsamt), eine Abtretung auf Lohn- und Gehalt vom Schuldner erwirken kann oder ein notarielles Schuldanerkenntnis erwirkt. Ein Titel verjährt erst nach 30 Jahren, jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme lässt diese Verjährungszeit neu beginnen.
Treuhänder: Der Treuhänder ist vom Insolvenzgericht vorbestimmt und verwertet die vorhandene Insolvenzmasse (Insolvenzmasse = Vermögen und pfändbares Einkommen während des Verfahrens) und verteilt die entsprechend festgelegten Quoten an die Gläubiger. Sonderfall: Ist eine Abtretung auf Lohn/Gehalt vorhanden, so wird der Abtretungsgläubiger in den ersten zwei Jahren bevorzugt (laut § 114 InsO) und für die übrigen Gläubiger findet in diesem Zeitraum keine Zahlung statt. Das bedeuted, dass der Treuhänder erst ab dem dritten Jahr wieder Insolvenzmasse an die Gläubiger verteilt.
- U -
Ueberschuldung: Ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren ist Überschuldung. Wenn das Vermögen einer juristischen Person die erforderlichen Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (laut §19 InsO) ist man überschuldet. Falls das Einkommen eines Privathaushaltes über einen längeren Zeitraum nach Abzug der Lebenshaltungskosten trotz Reduzierung des Lebensstandards nicht zur fristgerechten Tilgung der eingegangenen Schuldverpflichtung ausreicht, ist man verschuldet.
Umschuldung: Mehrere, teilweise schon notleidende Zahlungsverpflichtungen werden zu einem Darlehen (Umschuldungsdarlehen) zusammengefasst. Die Absicht ist, nur noch an eine Stelle zahlen zu müssen und die anderen Zahlungsverpflichtungen abzulösen. Da zum eigentlich benötigten Betrag noch Zinsen, Gebühren, Restschuldversicherungen und Kosten für andere Sicherheiten hinzukommen und eine entsprechenden hohe Darlehensrate fällig wird, handelt es sich meist um eine kostspielige Angelegenheit. Insbesondere gilt das auch für "SCHUFA-freie Kredite" Meist beginnt mit einem Umschuldungsdarlehen ein Kreislauf mit immer neuen "Umschuldungskrediten" (Kettenkreditverträge) und wird zum Auslöser für eine Überschuldung.
Unerlaubte Handlungen: Ein rechtswidriger Eingriff in die Rechte einer anderen Person ist eine unerlaubte Handlung. Der verbreiteste Fall ist die Schadensersatzpflicht aus §823 Abs. 1 BGB: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schandens verpflichtet." In anderen Gesetzen gibt es aber auch unerlaubte Handlungen, z. B. §7 Straßenverkehrsgesetz: "Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen".
Unterhaltsvorschuss: Anspruch auf Unterhaltsvorschuß hat, wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenabzüge erhält. Eigentlich ist der Unterhaltspflichtige für die Zahlung des Unterhaltes zuständig. Kann dieser den Unterhalt nicht zahlen, dann tritt unter den oben genannten Voraussetzungen der Staat an seine Stelle. Der Staat – in Form des jeweiligen Jugendamtes – wird sich widerum die gezahlten Gelder vom Unterhaltspflichtigen zurückholen. Die Broschüre "Unterhaltsvorschuß" vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt genaue Auskünfte über den Unterhaltsvorschuß, deren Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen.
- V -
Vergleich: Wenn ein Vertrag zwischen zwei Parteien abgeschlossen wird, der den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt (gem. § 779 BGB), spricht man von einem Vergleich. In der Schuldner-Beratungs-Praxis kommen Vergleiche im engen Sinne selten vor, da normalerweise der Gläubiger auf einen Teil der Forderung verzichtet. Vergleiche, bzw. Ratenvergleiche sind für die Gläubiger, aber auch für Sie aus mehreren Gründen vorteilhaft:
- Im Normalfall verhandeln Sie über eine feste Summe. Das heißt Zinsen und Kosten sind einbezogen, weil Sie über Gesamtsumme verhandeln.
- Bei einem Ratenvergleich wissen Sie und auch der Gläubiger, wann die Forderung beglichen ist.
- Eine feste Ratenhöhe wird von Ihnen festgelegt.
- Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben.
- Sie sollten sich vergewissern, dass Sie die monatlichen Raten nicht nur heute, sondern auch in der Zukunft zahlen können. Wählen Sie also realistische Raten.
- Legen Sie dem Gläubiger ein schriftliches (Vergleichs-) Angebot vor.
- Die Annahme des Angebots vom Gläubiger bestätigen lassen.
- Sie sollten im Angebot festlegen, dass die erste Zahlung "einen Monat nach schriftlicher Zusendung des Einverständnisses" erfolgen kann.
- Bitten Sie den Gläubiger nach erfolgter Zahlung um Zusendung einer
- Erledigungsmitteilung
- Den entwerteten Titel
- Erledigungsmitteilung an die SCHUFA
Vollmacht: Eine Vollmacht bezeichnet die Erteilung einer Erlaubnis einem Dritten gegenüber, in fremden Namen rechtsgeschäftlich zu handeln (z. B. Verträge zu schließen) mit der Wirkung, dass die Verpflichtungen und Rechte (Rechtsfolgen) denjenigen treffen, der die Vollmacht erteilt hat.
Vollstreckungsbescheid: Siehe: Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsschutz; Besonderheit im Strafvollzug: Auf Antrag hin kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner einen Teil des pfändbaren Betrages erlassen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Solche Bedürfnisse sind allein durch die Strafverbüßung nicht gegeben. Sie können jedoch in einzelnen Fällen entstehen, um z. B. nach längerer Inhaftierung die Wiedereingliederung zu ermöglichen. Bei einer Entscheidung muss das Gericht die Bedürfnisse bzw. Forderungen des Gläubigers mit denen des Schuldners anwägen. Im Strafvollzug hält sich hartnäckig das Gerücht, dass nach der Haftentlassung für den Zeitraum von sechs Monaten Pfändungsschutz bestehe. Solch eine pauschale Schutzbestimmung existiert jedoch nicht.
- W -
Widerspruch gegen Mahnbescheid: Man hat nach der Zustellung 14 Tage Zeit, um gegen einen Mahnbescheid Widerspruch zu erheben. Der Widerspruch gegen den Anspruch oder gegen einen Teil des Anspruchs muss bei dem Gericht schriftlich vorgelegt werden, das den Mahnbescheid erlassen hat. Ein zu später Widerspruch wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt. Das Gericht muss den Antragsteller, also den Gläubiger, von dem Widerspruch in Kenntnis setzen. Legt der Schuldner Widerspruch ein, wird das steitige Verfahren durchgeführt, soweit dies der Gläubiger so beantragt hat. Das zuständige Gericht fällt dann in der Sache ein Urteil.
Wohlverhaltensperiode: Eine Wohlverhaltensperiode ist der Zeitraum nach Abschluß des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. In diesem Zeitraum sind die pfändbaren laufenden Einkünfte an den Treuhändler (siehe Treuhändler) abgetreten; der Schuldner hat die Obliegenheiten (laut § 295 InsO) zu erfüllen.
- Z -
Zahlungsverbot, vorläufig: Das vorläufige Zahlungsverbot ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (§ 845 ZPO), die den Rang bei der Befriedigung einer Forderung sichern soll. Dieser Ablauf wird deshalb auch als "Vorpfändung" bezeichnet. Mit dem vorläufigen Zahlungsverbot stellt der Gerichtvollzieher im Auftrag des Gläubigers bei der Pfändung der Forderung dem Drittschuldner und dem Schuldner eine schriftliche Erklärung zu, aus der hervorgeht, dass die Pfändung der Forderung bevorsteht. Die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsverbotes erfolgen, um die durch die Vorpfändung erzielte Rangfolge zu wahren. Solange hat das Zahlungsverbot die Wirkung eines Arrestes, also einer staatlichen Beschlagnahme, d.h. der Drittschuldner darf selbst bei Zustellung eines anderen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht an den Gläubiger überweisen. Voraussetzung für die Vorpfändung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels.
Zwangsvollstreckung: Der Mahnbescheid, der Vollstreckungsbescheid und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind das Ergebnis des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Es reicht aus, dass der Gläubiger versichert, den Schuldner mehrfach schriftlich über die ausstehende Forderung informiert zu haben. Die Rechtmäßigkeit der Forderungen wird von den Gerichten nicht geprüft. Falls dieser Fall eintritt, wird ein Mahnbescheid zugetellt, gegen den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheids möglich ist (siehe Widerspruch gegen Mahnbescheid). Die zweite Stufe ist der Vollsteckungsbescheid. Für ihn gilt das gleiche wie für den Mahnbescheid, allerdings mit einer wichtigen Ausnahme: Aus einem Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger 30 Jahre lang gegen den Schuldner vollstrecken. Es kann auch gegen den Vollstreckungsbescheid Widerspruch eingelegt werden. Bei dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der letzten Stufe, ist kein Einspruch mehr möglich.

